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Privatpatienten haben ein Recht auf Einsicht

Privatpatienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Versicherungsgutachten.
Private Krankenversicherer lehnen oftmals Behandlungen ab mit der Begründung, diese sei nicht medizinisch notwendig. Begründet wird diese „Nichtnotwendigkeit“ regelmäßig mit der Auswertung der Behandlungsunterlagen durch einen so genannten „neutralen Gutachter“ im Auftrag der Versicherung. In der überwiegenden Zahl werden diese Gutachten erstellt, ohne dass der Gutachter den Patienten körperlich untersucht hat. Dieser Praxis hat jetzt der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Nach Auffassung des BGH müssen private Krankenversicherer ihrerseits eingeholte Gutachten einem vom Patienten zu benennenden Arzt unter Angabe der Identität des Gutachters vorlegen, auch wenn keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) heißt es in §178m, der Patient habe ein Einsichtsrecht in Gutachten, die der Versicherer in Auftrag gegeben hat, wenn er zur Erstellung des Gutachtens körperlich untersucht wurde. Die privaten Versicherer haben sich stets auf den Wortlaut des §178m berufen und die Einsicht in das Gutachten verweigert, weil keine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte. Der BGH vertritt die Ansicht, dass erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens den Patienten in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht bzw. bei einer Klage Aussicht auf Erfolg besteht (AZ: IV ZR 418/02).

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